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   BSG, 25.11.1964 - 3 RK 89/64   

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https://dejure.org/1964,3541
BSG, 25.11.1964 - 3 RK 89/64 (https://dejure.org/1964,3541)
BSG, Entscheidung vom 25.11.1964 - 3 RK 89/64 (https://dejure.org/1964,3541)
BSG, Entscheidung vom 25. November 1964 - 3 RK 89/64 (https://dejure.org/1964,3541)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BSGE 22, 115
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 13.02.1962 - 3 RK 63/61

    Die Neuregelung über die grundsätzlich unbegrenzte Gewährung von Krankengeld (und

    Auszug aus BSG, 25.11.1964 - 3 RK 89/64
    Wenn das Bundessozialgericht (BSG) in seiner Entscheidung vom 13. Februar 1962 (BSG 16, 177) zum Ausdruck gebracht habe, daß die Heuregelung über die grundsätzlich unbegrenzte Gewährung von Krankengeld auch für vor dem 1. August 1961 ausgesteuerte Versicherte gelte, sofern die Krankheit in diesem Zeitpunkt noch ununterbrochen andauere, so habe das BSG damit ein Versichertsein im weitesten Sinne gemeint.

    Der erkennende Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 13. Februar 1962 (BSG 16, 177, 178 ff) dargelegt und näher begründet, daß § 183 Abs. 2 RVO nF nach dem im Übergangsrecht des LeistungsverbesserungsG zum Ausdruck gekommenen Zweck des Gesetzes auf vor dem 1. August 1961 eingetretene - "alte" - Versicherungsfälle Anwendung findet und bei Versicherten, die vor diesem Zeitpunkt ausgesteuert waren, die Gewährung von Krankengeld - Krankenhauspflege - mit dem 1. August 1961 wieder einzusetzen hat, wenn die den Versicherungsfall begründende Erkrankung ununterbrochen nach der Aussteuerung über den 31. Juli 1961 hinaus angedauert hat.

    Nach der in BSG 16, 177 entwickelten Rechtsauffassung ist für den Umfang der Leistungsverpflichtung der beklagten BKK allein bedeutsam, daß § 183 Abs. 2 RVO nF die vor dem 1. August 1961 eingetretenen Versicherungsfälle erfaßt, sofern sie noch nicht abgeschlossen sind.

    So wenig diese Leistungsverpflichtung dadurch eingeschränkt wird, daß der Anspruch auf Krankengeld oder Krankenhauspflege im Zeitpunkt des Inkrafttretens des LeistungsverbesserungsG bereits wegen Zeitablaufs (Aussteuerung) erloschen war (BSG 16, 177, 181), so wenig setzt sie das Fortbestehen der Mitgliedschaft für das Wiederaufleben des Anspruchs auf Krankengeld oder Krankenhauspflege voraus.

    Wenn Art. 6 Abs. 3 LeistungsverbesserungsG vorschreibt, daß Zeiten des Bezugs von Krankenhauspflege und Krankengeld, die vor dem Inkrafttreten des LeistungsverbesserungsG liegen, falls es sich um dieselbe Krankheit handelt, auf die Bezugszeiten nach neuem Recht angerechnet werden, so ist damit nur eine notwendige Folgerung aus dem Gedanken der Einheit des Versicherungsfalls gezogen (BSG 16, 177, 180).

    Vielmehr genügt als "Grundvoraussetzung" (vgl. RVA in GE 5545, AN 1944, 38, 39) für alle sich aus dem Versicherungsfall ergebenden Ansprüche, daß der Versicherungsfall - die Krankheit - während des Versicherungsverhältnisses eingetreten ist (vgl. BSG 16, 177, 179 f; 18, 122, 125 in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des RVA).

    Demnach gilt die in BSG 16, 177 zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung, daß § 183 Abs. 2 RVO nF auf die vor dem 1. August 1961 eingetretenen und zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Versicherungsfälle anzuwenden ist, uneingeschränkt auch für den Fall, daß die Mitgliedschaft vor dem 1. August 1961 beendet war.

    Diese Auffassung, die sich als notwendige Schlußfolgerung aus der Entscheidung in BSG 16, 177 erweist, wenn die entscheidende Bedeutung des Eintritts des Versicherungsfalls während der Mitgliedschaft als der nach dem Recht der Krankenversicherung maßgeblichen Anspruchsgrundlage berücksichtigt wird, entspricht auch allein der Zwecksetzung des LeistungsverbesserungsG.

    Würde diese Rückwirkung sich aber nur in den Fällen auswirken, in denen der am 1. August 1961 wiederauflebende Anspruch von der fortdauernden Mitgliedschaft getragen wird, so würde mit einer solchen Regelung nur ein kleiner Teil der "alten" Versicherungsfälle erfaßt werden, nämlich im wesentlichen nur der in BSG 16, 177 ausdrücklich behandelte Personenkreis: Krankenversicherte Rentner mit Anspruch auf Krankenhauspflege.

  • BSG, 21.12.1955 - 3 RK 21/55

    Krankenhauspflege - Eine wiederkehrende Leistung

    Auszug aus BSG, 25.11.1964 - 3 RK 89/64
    Da es aber die Berufung zugelassen hat, ist die Sprungrevision zulässig (BSG 2, 135, 139).
  • BSG, 29.01.1959 - 3 RK 71/55

    Zur Wirksamkeit des gemeinsamen Erlaß des RAM und des RMJ, sogenannter

    Auszug aus BSG, 25.11.1964 - 3 RK 89/64
    Ebensowenig steht der Geltendmachung des Ersatzanspruchs entgegen, daß § 1531 Satz 1 RVO einen "Anspruch" des unterstützten Hilfsbedürftigen gegen die Krankenkasse voraussetzt; denn im Sinne der genannten Vorschrift ist ein "Anspruch" auf die Kann-Leistung der Krankenhauspflege gegeben, wenn die Krankenkasse diese Leistung nicht verweigern darf, ohne die Grenzen ihres Ermessens zu überschreiten (BSG 9, 112, 123 f; 13, 134, 139; 16, 177, 178).
  • BSG, 02.02.1983 - 3 RK 43/81
    Der Anspruch steht dem Versicherten, solange die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, im Rahmen des Gesetzes unabhängig davon zu, ob das den Anspruch begründende Versicherungsverhältnis fortbesteht (RVA AN 1936, 207; 1949, 38; 1949, 286; BSG SozR Nr. 10 zu 5 183 RVO; BSGE 22, 115; -11.
  • BSG, 02.02.1983 - 3 RK 45/81
    Der Anspruch steht dem Versicherten, solange die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, im Rahmen des Gesetzes unabhängig davon zu, ob das den Anspruch begründende Versicherungsverhältnis fortbesteht (BVA AN 1936, 207; 19Uü, 38; 19HU, 286; BSG SozR Nr. 10 zu 5 183 RVG; BSGE 22, 115; 25, 37; 26, 57).
  • BSG, 15.10.1968 - 3 RK 1/66

    Krankenpflegeanspruch - Krankheitsbeginn - Inanspruchnahme einer Heilbehandlung -

    handlungsbedürftigkeit oder arbeitsunfähigkeit verbundenen Erkrankung ist (vgl" BSG 22, 115, 116 mit weiteren Nachweisen; 26, 57, 58)" Mas LDG hat ferner festgestellt, daß der Kläger schon vor seinem nusscheiden bei der Beklagten behandlungsbedürftig gewesen ist° Diese Feststellung ist innerhalb der Frist zur begründung der Kevision (@ 164 Abs" 2 Satz 2 oGG) mit keiner zulässigen Verfahrensrüge angefochten werden und daher für das nevisionsgericht bindend (@ 163 see)" Der für den streitigen Krankengeldanspruch maßgebende Versicherungsfall ist somit noch während der Mitgliedschaft des klägers bei der Beklagten eingetreten; deshalb ist hier nicht % 214 KVG, der nur für Versicherungsfälle nach dem Ausscheiden aus der Versicherung gilt, sondern % 183 Abso 2 MVO anzuwendeno Wäre dem kläger übrigens das am 10 November 1961 beantragte Arbeitslosengeld vom Antragstage an? d"h" ohne die grundsätzlich vorgeschriebene dreitägige Wartezeit, bewilligt worden? was unter gewissen Voraussetzungen zulässig ist, so wäre auch die Arbeitsunfähigkeit noch während - dann durch der.
  • BSG, 27.10.1966 - 3 RK 44/63
    nach Beendigung der Mitgliedschaft eingetretene Erkrankung versicherungsmäßige Ansprüche gegen die Krankenkasse begründet" gilt der Grundsatz, daß als Anspruchsgrundlage erforder» lich, aber auch ausreichend ist" daß der Versicherungsfall während des Versicherungsverhältnisses eingetreten ist" daß ' jedoch Entstehung und Fortbestand der einzelnen auf demselben Versicherungsfall beruhenden Ansprüche von der Fort» dauer der Mitgliedschaft nach Eintritt des Versicherungsfalls unabhängig sind (vgl° BSG 22, 115, 116)° Das gilt auch in dem Fall" daß Ansprüche auf Familienkrankenpflege mehrere Krankenkassen zugleich begründet sind gegen.
  • BSG, 31.10.1967 - 3 RK 12/64
    Der erkennende Senat hat dies bereits für den Anspruch auf Krankengeld - Krankenhauspflege - eines Versicherten ausgesprechen9 der vor Inkrafttreten des Leistungsverbesserungsgesetzes wegen seiner über den 1" August 1961 hinaus fortbestehenden Krankheit "ausgesteuert" worden ist (BSG 22, 115 ff)o Diese Grundsätze werden vom Senat auch für den Fall bestätigt, daß anstelle des ursprünglichen Versieherungsverhältnisses mit Krankengeldbereehtigung bei Inkrafttreten des Leistungsverbesserungsgesetzes am 10 August 1961 nur noch ein Versicherungsverhältnis ohne Krankengeldbereehtigung9 zoBo ein Pflichtm versicherungsverhältnis des Rentenantragstellers gemäß 5 315 a Abso l Nro 1 RVO" bestanden hat (BSG SozR EVO @ 183 Nrule und BSG259 37 ff)o '.
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